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Wer hat bei Handelsmarken Zugriffsrecht auf das Material, der Produzent oder der Markeneingetümer?

Die Pfandverordnung regelt für diese Fälle der Lohnabfüllung klar, dass den Auftraggebern (also den Markeneigentümern) der Lohnabfüller das Vorkaufsrecht zukommt.