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Wie erfolgt die Abrechnung in der Übergangsfrist für Unternehmen?

Unternehmen müssen in der in der Verordnung vorgesehenen Übergangsfrist nur jene Gebinde, die Teil des Einwegpfandsystems sind (neue EAN-Codes, Pfandlogo) melden. Nur für diese Gebinde erfolgt die Abrechnung.